1. Verpflichtung zur Anwendung des Gesetzes
a. Sektor der öffentlichen Finanzen
Die Vorschriften des Vergabegesetzes sind dann anzuwenden, wenn Aufträge mit einem Wert ab 14.000,- € (ausgedrückt in polnischen Zloty) durch Organisationseinheiten des Sektors der öffentlichen Finanzen vergeben werden.
Hierbei handelt es sich u. a. um die Behörden des Verwaltungsapparates der Regierung (die einzelnen Ministerien und die Obersten Behörden), die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung (Wojewodschafts-, Kreis- und Gemeindebehörden), die allgemeinen Gerichte sowie um die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens (Art. 9 des Gesetzes über die öffentlichen Finanzen).
b. Juristische Personen außerhalb des Sektors der öffentlichen Finanzen
Bei der Auftragsvergabe durch juristische Personen, die zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art gegründet wurden (z. B. Gesellschaft der Gemeinde, die den öffentlichen Personennahverkehr sicherstellt) finden die Bestimmungen des Vergabegesetzes Anwendung, wenn z. B. die Gemeinde als territoriale Selbstverwaltungkörperschaft das Vorhaben
- mit einem Anteil von über 50% finanziert, oder
- mehr als die Hälfte der Anteile/Aktien an der oben genannten juristischen Person hält, oder
- die Aufsicht über das geschäftsführende Organ ausübt, oder
- das Recht auf Benennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder des geschäftsführenden Organs besitzt.
c. Rechtssubjekte des Privatrechts
Die Vorschriften des Vergabegesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtssubjekt, das nicht zum Sektor der öffentlichen Finanzen gehört und keine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit ist, einen Auftrag vergeben will und die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- über 50% des Wertes des durch dieses Rechtssubjekt vergebenen Auftrags wird aus öffentlichen Mitteln finanziert oder u. a. durch Einheiten des Sektors der öffentlichen Finanzen oder andere staatliche Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, und,
- der Auftragswert entspricht dem im Art. 11 Abs. 8 des Gesetzes über das öffentliche Vergabewesen bezeichneten Schwellenwert oder übersteigt diesen Schwellenwert und,
- Gegenstand der Auftragsvergabe sind Bauarbeiten, die die Ausführung von Tätigkeiten u. a. aus dem Bereich der Krankenhauserrichtung, der Sport- und Erholungsstätten, der Schulgebäude sowie die mit diesen Bauarbeiten im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umfassen (Art. 3 Abs. 5 Vergabegesetz).
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Nach der gesetzlichen Definition sind unter dem Begriff der öffentlichen Aufträge entgeltliche Verträge zu verstehen, die zwischen dem Auftraggeber und einem Unternehmer abgeschlossen werden und deren Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten ist.
Lieferungen im Sinne des Gesetzes sind der Erwerb von Sachen, Rechten oder anderen Gütern, insbesondere auf der Grundlage von Kauf-, Liefer-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen. Beim Begriff der Bauarbeiten wird auf das polnische Baurecht Bezug genommen, das darunter die Ausführung eines Bauobjektes am angegebenen Ort (einschließlich Umbau, Ausbau, Renovierung, Abriss) versteht.
Unter dem Begriff der Dienstleistungen werden alle Leistungen erfasst, deren Gegenstand weder Bauarbeiten noch Lieferungen sind und im Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge oder in den Anhängen XVII A und XVII B der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste enthalten sind.
Öffentliche Aufträge in Polen