Einbeziehung von Subunternehmern
1. Überblick
Das Vergabegesetz enthält zwei Möglichkeiten der Einbeziehung von Subunternehmern in die Ausführung eines öffentlichen Auftrags:
zum einen kann der Bieter als alleiniger Teilnehmer des Vergabeverfahrens die Ausführung des Auftrags von ihm ausgewählten Subunternehmern übertragen, zum anderen besteht die Möglichkeit, sich bereits zu Beginn des Verfahrens auf das Wissen und die Erfahrung von Subunternehmern zu beziehen.
2. Der Bieter als alleiniger Teilnehmer des Vergabeverfahrens
Das Vergabegesetz stellt in seinem Art. 36 Abs. 5 den Grundsatz auf, dass der Bieter bzw. Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags Unterauftragnehmern übertragen darf.
Als Ausnahme von dieser Regel sieht das Vergabegesetz lediglich die Situation vor, in der sich aufgrund der Besonderheit des Auftragsgegenstands der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen vorbehält, dass ein Teil oder die Gesamtheit des Auftrags nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden darf, folglich durch den Auftragnehmer in Eigenregie erbracht werden muss.
Der Auftraggeber ist hierbei verpflichtet, von den Bietern in deren Angebot eine Aufstellung der Teile des Auftrags zu verlangen, die der Bieter an Subunternehmer zu übertragen beabsichtigt (Art. 36 Abs. 4 Vergabegesetz). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Bieter in dieser Aufstellung die Namen der Unterauftragnehmer nennen müsste.
Zu beachten ist hierbei, dass in der oben beschriebenen Situation die Subunternehmer nicht zu Teilnehmern des jeweiligen Vergabeverfahrens werden, mit der Folge, dass der Auftraggeber keine Dokumente oder Erklärungen von diesen Subunternehmern verlangen darf, die sich auf die im Art. 22 Abs. 1 des Vergabegesetzes bestimmten Teilnahmebedingungen beziehen (u. a. entsprechendes Wissen, Erfahrungen und technisches Potential).
3. Bezugnahme auf das Wissen und die Erfahrungen von Subunternehmern zu Beginn des Verfahrens
Nach der am 29.01.2010 in Kraft getretenen Änderung des Vergabegesetzes besteht nunmehr auch die Möglichkeit, dass sich der Bieter bereits zu Beginn des Verfahrens auf das Wissen und die Erfahrung, das technische Potential sowie auf das zur Ausführung des Auftrags fähige Personal und die finanziellen Möglichkeiten von Dritten bezieht, unabhängig von dem Rechtsverhältnis, dass einer Zusammenarbeit mit diesem dritten Rechtssubjekt (Unterauftragnehmer) zugrunde liegt. Das bedeutet, dass der Bieter und der oder die Unterauftragnehmer hier nicht im Rahmen einer Bietergemeinschaft zusammenwirken müssen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Bieter nur dann Bezug auf das Potential Dritter nehmen darf, wenn diese auch tatsächlich an der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden sollen.
Der Bieter ist in der hier beschriebenen Situation verpflichtet, dem Auftraggeber ein Dokument vorzulegen, aus dem sich die Verpflichtung der Unterauftragnehmer ergibt, dem Bieter zur Ausführung des Auftrags die erforderlichen - oben bezeichneten - Resourcen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber darf hier von den Subunternehmern, auf die sich der Bieter bezieht, die Dokumente verlangen, die sich auf den Nachweis eines fehlenden Ausschlussgrundes gem. Art. 24 des Vergabegesetzes beziehen.
Diese Vorschrift setzt zum einen die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in das polnische Recht um (Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3), zum anderen gibt es den Unternehmen die Möglichkeit der Teilnahme am Vergabeverfahren, die allein nicht über das notwendige Potential verfügen.
Öffentliche Aufträge in Polen