Kontaktaufnahme zum öffentlichen Auftraggeber
Das Vergabegesetz sieht in seinem Art. 40 Abs. 5 a seit seiner letzten Änderung vor, dass der öffentliche Auftraggeber - nach der obligatorischen Veröffentlichung der Bekanntmachung im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge bzw. im Amtsblatt der EU, an seinem Sitz sowie im Internet - ihm bekannte Unternehmen, die im Rahmen der von ihnen ausgeübten Gewerbetätigkeit Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauarbeiten ausführen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind, über den Beginn des jeweiligen Vergabeverfahrens unmittelbar, d. h. per Telefon, Fax oder E-Mail, informieren darf.
Die Einführung dieser gesetzlichen Bestimmung wird damit begründet, dass auch mittlere Unternehmer, die nicht unbedingt die Informationen über die Einleitung von Vergabeverfahren aus den Bekanntmachungsblättern beziehen, die Möglichkeit erhalten sollen, sich an Vergabeverfahren zu beteiligen.
Dies eröffnet gerade auch Unternehmen aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz neue Wege, sich bereits im Vorfeld von geplanten Ausschreibungen an öffentliche Auftraggeber in Polen zu wenden und diesen ihre Produkte und Dienstleistungen vorzustellen.
Nur dann hat der polnische Auftraggeber die Möglichkeit, bei einer Auftragsvergabe auch diese Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz unmittelbar über den Beginn eines Ausschreibungsverfahrens zu informieren.
Öffentliche Aufträge in Polen