Welche Dokumente kann der öffentliche Auftraggeber verlangen?

Entnehmen Sie bitte den nebenstehenden Aufstellungen, welche Dokumente der öffentliche Auftraggeber vom Bieter verlangen darf. 

 

Grundsätzlich darf der öffentliche Auftraggeber von den Bietern lediglich die Vorlage der Dokumente und Erklärungen fordern, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens unerläßlich sind (Art. 25 Abs. 1 Vergabegesetz). 

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dokumente zu verlangen, die die Erfüllung der Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren bestätigen, wenn der Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert erreicht, der in der Verordnung des Ministerrates vom 23.12.2009 angegeben ist, oder diesen Wert übersteigt (Art. 26 Abs. 1 Vergabegesetz).

 

Eine solche Verpflichtung besteht hingegen nicht, wenn der Auftragswert unter den in der oben genannten Verordnung enthaltenen Schwellenwerten bleibt. In diesem Fall darf der Auftraggeber die Vorlage der entsprechenden Dokumente verlangen, muss dies aber nicht (Art. 26 Abs. 2 Vergabegesetz).

 

Die entsprechenden Dokumente sind im Original oder einer durch den Bieter belaubigten Kopie vorzulegen (in Übereinstimmung mit dem Original). Dokumente, die in einer Fremdsprache erstellt wurden, sind zusammen mit der Übersetzung in die polnische Sprache vorzulegen.