Nachweise für das Fehlen eines Ausschlussgrundes

Die Verordnung des Ministerpräsidenten vom 30.12.2009 (Gesetzblatt 2009, Nr. 226, Pos. 1817) sieht u. a. die Vorlage der folgenden Dokumente für den Nachweis vor, das die im Art. 24 Abs. 1 des Vergabegesetzes bezeichneten Ausschlussgründe nicht vorliegen:

 

1) die Erklärung darüber, dass es keinen Grund für einen Ausschluss

   des jeweiligen Bieters gibt;

 

2) einen aktuellen Auszug aus dem polnischen Handelsregister

   (Landesgerichtsregister) oder aus dem polnischen Gewerberegister,

 

3) eine aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes und der polnischen

   Sozialversicherungsbehörde ZUS über die Tatsache, dass sich der

   Bieter mit der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungs-

   beiträgen nicht im Rückstand befindet;

 

4) eine aktuelle Bescheinigung aus dem Landesstrafregister, aus dem

   sich die Straffreiheit sowohl der vertretungsberechtigten Personen

   als auch des Unternehmens an sich im Zusammenhang mit bestimmten

   Straftaten im Rahmen des Vergabeverfahrens ergibt.