Nachweise für das Fehlen eines Ausschlussgrundes
Die Verordnung des Ministerpräsidenten vom 30.12.2009 (Gesetzblatt 2009, Nr. 226, Pos. 1817) sieht u. a. die Vorlage der folgenden Dokumente für den Nachweis vor, das die im Art. 24 Abs. 1 des Vergabegesetzes bezeichneten Ausschlussgründe nicht vorliegen:
1) die Erklärung darüber, dass es keinen Grund für einen Ausschluss
des jeweiligen Bieters gibt;
2) einen aktuellen Auszug aus dem polnischen Handelsregister
(Landesgerichtsregister) oder aus dem polnischen Gewerberegister,
3) eine aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes und der polnischen
Sozialversicherungsbehörde ZUS über die Tatsache, dass sich der
Bieter mit der Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungs-
beiträgen nicht im Rückstand befindet;
4) eine aktuelle Bescheinigung aus dem Landesstrafregister, aus dem
sich die Straffreiheit sowohl der vertretungsberechtigten Personen
als auch des Unternehmens an sich im Zusammenhang mit bestimmten
Straftaten im Rahmen des Vergabeverfahrens ergibt.
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