Vorlage der Nachweise durch ausländische Bieter

Die Verordnung des Ministerpräsidenten vom 30.12.2009 (Gesetzblatt 2009, Nr. 226, Pos. 1817) sieht im Zusammenhang mit der Teilnahme ausländischer Bieter u. a. folgendes vor:

 

anstelle der Dokumente, die sich auf die Eintragung in ein polnisches Register oder auf die Bestätigung der Tatsache beziehen, dass der Bieter nicht mit der Zahlung von Steuern und Sozialvericherungbeiträgen an die zuständige polnische Behörde im Rückstand ist, legt der ausländische Bieter Dokumente vor, die in seinem Sitzland ausgestellt wurden und bestätigen, dass

- über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren begonnen

   wurde,

- der Bieter in seinem Heimatland nicht mit der Zahlung von Steuern

   und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand ist,

- ihm gegenüber kein Verbot ausgesprochen wurde, sich an der

   Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beteiligen.

 

Bieter mit Sitz in Deutschland haben u. a. die folgenden Dokumente vorzulegen:

 

1) einen Auszug aus dem deutschen Handelsregister oder einen Auszug

   aus dem deutschen Gewerberegister, der nicht älter als 6 Monate ist

   (im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vorlage der Anträge auf Zulassung

   zum Vergabeverfahren oder der Angebotsabgabe);

 

2) eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen

   Finanzamtes sowie Bescheinigungen der zuständigen Kranken-

   kassen, die nicht älter  als 3 Monate sind (im Zeitpunkt des Ablaufs der

   Frist zur Vorlage der Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren oder der

   Angebotsabgabe);

 

3) entsprechende Auszüge aus dem Gewerbezentralregister, die nicht 

  älter als 6 Monate sind (im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vorlage der

  Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren oder der Angebotsabgabe).