Vorlage der Nachweise durch ausländische Bieter
Die Verordnung des Ministerpräsidenten vom 30.12.2009 (Gesetzblatt 2009, Nr. 226, Pos. 1817) sieht im Zusammenhang mit der Teilnahme ausländischer Bieter u. a. folgendes vor:
anstelle der Dokumente, die sich auf die Eintragung in ein polnisches Register oder auf die Bestätigung der Tatsache beziehen, dass der Bieter nicht mit der Zahlung von Steuern und Sozialvericherungbeiträgen an die zuständige polnische Behörde im Rückstand ist, legt der ausländische Bieter Dokumente vor, die in seinem Sitzland ausgestellt wurden und bestätigen, dass
- über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren begonnen
wurde,
- der Bieter in seinem Heimatland nicht mit der Zahlung von Steuern
und Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand ist,
- ihm gegenüber kein Verbot ausgesprochen wurde, sich an der
Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beteiligen.
Bieter mit Sitz in Deutschland haben u. a. die folgenden Dokumente vorzulegen:
1) einen Auszug aus dem deutschen Handelsregister oder einen Auszug
aus dem deutschen Gewerberegister, der nicht älter als 6 Monate ist
(im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vorlage der Anträge auf Zulassung
zum Vergabeverfahren oder der Angebotsabgabe);
2) eine entsprechende Bescheinigung des örtlich zuständigen
Finanzamtes sowie Bescheinigungen der zuständigen Kranken-
kassen, die nicht älter als 3 Monate sind (im Zeitpunkt des Ablaufs der
Frist zur Vorlage der Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren oder der
Angebotsabgabe);
3) entsprechende Auszüge aus dem Gewerbezentralregister, die nicht
älter als 6 Monate sind (im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vorlage der
Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren oder der Angebotsabgabe).
Öffentliche Aufträge in Polen