Die Mittel des Rechtsschutzes

 

Die Gesetzesnovelle vom 02. Dezember 2009 hat die im Vergaberecht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel grundlegend geändert. 

 

 

Nach der Streichung des Protestes stehen dem Bieter nunmehr noch die Berufung zur Landesberufungskammer sowie die Klageerhebung zum Gericht zur Verfügung. 

 

Die Streichung des Protestes wird in der Begründung zum Änderungsgesetz vom 02.12.2009 damit begründet, dass der Protest als Rechtsmittel gegenüber dem Auftraggeber wenig effektiv ist und keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen durch den Auftraggeber bietet. Darüber hinaus führe der Wegfall des Protestes zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens  bei Auftragswerten oberhalb der der Schwellenwerte (um 20 Tage).

 

Die oben bezeichneten Rechtsmittel stehen nunmehr dem Bieter, Wettbewerbsteilnehmer oder anderen Rechtssubjekten zu, wenn diese Personen ein Interesse an der Vergabe eines öffentlichen Auftrags haben oder hatten und durch die Verstöße des Auftraggebers gegen die Vorschriften des Vergabegesetzes einen Schaden erlitten haben oder erleiden könnten.