Die Berufung

Die Berufung ist ausschließlich gegen Handlungen des Auftraggebers zulässig, die der Auftrageber während des Verfahrens über die Erteilung des öffentlichen Auftrags unter Verletzung der Vorschriften des Vergabegesetzes vorgenommen hat oder gegen unterlassene Handlungen, zu deren Vornahme der Auftraggeber aufgrund der Bestimmungen des Vergabegesetzes verpflichtet war. 

 

Bei Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte, die sich aus der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 ergeben, ist die Berufung ausschließlich gegen die folgenden Handlungen zulässig:

- gegen die Auswahl des Verhandlungsverfahrens ohne

  Bekanntmachung, der freihändigen Vergabe oder der Preisnachfrage; 

- gegen die Beschreibung der Art der Bewertung, ob die Bedingungen

  einer Teilnahme am Verfahren erfüllt wurden;

- gegen den Ausschluss des die Berufung einlegenden Bieters aus dem

  Vergabeverfahren;

- gegen den Ausschluss des Angebotes des die Berufung einlegenden

  Bieters (Art. 180 Abs. 2 Vergabegesetz).

 

Die Berufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Landesberufungs-kammer in schriftlicher Form einzulegen. Darüber hinaus hat der die Berufung einlegende Bieter vor Ablauf der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels eine Kopie der Berufung an den Auftraggeber in der Weise zu übersenden, dass der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, vom Inhalt der Berufung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis zu nehmen.

 

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt bei Auftragswerten ab dem Erreichen der oben bezeichneten Schwellenwerte u. a. 10 Tage bzw. 15 Tage - gerechnet ab dem Tag der Übersendung der Information über die Handlung des Auftraggebers, die den Gegenstand der Berufung darstellt - in Abhängigkeit von der Art der Übermittlung (bzw. 5 oder 10 Tage bei Auftragswerten unterhalb der oben bezeichneten Schwellenwerte).