Die Klage zum Gericht

Gegen die Entscheidung der Landesberufungskammer steht den Parteien die Klage zum Landgericht zu, das für den Sitz des öffentlichen Auftraggebers örtlich zuständig ist. 

 

Die Klage ist unter Vermittlung des Vorsitzenden der Landesberufungskammer innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Landesberufungskammer einzulegen. 

 

Das Gericht soll über die Klage innerhalb von einem Monat ab dem Eingang der Klage bei Gericht entscheiden.