Das Offene Vergabeverfahren

1. Überblick

Das Offene Vergabeverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass nach einer öffentlichen Bekanntmachung eine unbeschränkte Anzahl von Bietern Angebote abgeben kann (Art. 39 Vergabegesetz).

 

2. Bekanntmachung

Wenn der Wert des Auftrags die Schwellenwerte, von denen in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 die Rede ist, nicht erreicht, veröffentlicht der Auftraggeber die Bekanntmachung über die Auftragsvergabe im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge. Erreicht oder übersteigt der Auftragswert die oben bezeichneten Schwellenwerte, hat der Auftraggeber die Bekanntmachung über die Auftragsvergabe dem Amt für offizielle Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft zu übersenden.

 

Das Offene Vergabeverfahren beginnt mit der entsprechenden Bekanntmachung am Sitz sowie auf der Internetseite des Auftraggebers, jedoch erst nach der Übermittlung der Bekanntmachung an das polnische Bulletin oder das Amt für offizielle Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft.

 

Darüber hinaus hat der Auftraggeber zwei weitere Möglichkeiten, interessierte Bieter über den Beginn des Offenen Vergabeverfahrens zu informieren: über die Veröffentlichung der Bekanntmachung in einer Tageszeitung oder einer landesweiten Zeitschrift oder über die unmittelbare Kontaktaufnahme zu den Bietern, die ihm bekannt sind und die im Rahmen ihrer Gewerbetätigkeit Lieferungen erbringen, Dienstleistungen oder Bauarbeiten ausführen, die Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags sind (Art. 40 Abs. 5a Vergabegesetz).

 

3. Frist für die Abgabe der Angebote

Wenn der Auftragswert unter den Schwellenwerten liegt, von denen in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 die Rede ist, legt der öffentliche Auftraggeber eine Frist für die Abgabe der Angebote fest, die die notwendige Zeit für die Vorbereitung des Angebotes und seine Abgabe berücksichtigt. Diese Frist darf bei Lieferungen und Dienstleistungen nicht kürzer als 7 Tage - gerechnet ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge - und bei der Ausschreibung von Bauarbeiten nicht kürzer als 14 Tage sein. 

 

Wenn der Auftragswert die Schwellenwerte der oben bezeichneten Verordnung erreicht oder überschreitet, darf die Frist zur Abgabe der Angebote nicht kürzer als 40 Tage sein, wenn die Bekanntmachung dem Amt für offizielle Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft in elektronischer Form übermittelt wurde, und nicht kürzer als 47 Tage, wenn dem oben genannten Amt die Bekanntmachung auf andere Weise übermittelt wurde. 

 

4. Sicherheitsleistung (Wadium)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, von den Bietern die Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal 3% des Auftragswertes zu verlangen, wenn der Auftragswert die in der oben bezeichneten Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu fordern, der Auftraggeber kann dies aber tun (Art. 45 Vergabegesetz).

 

Die Sicherheitsleistung kann u. a. in der Form von Geld oder einer Bank- oder Versicherungsgarantie erbracht werden. Die zu erbringende Sicherheitsleistung muss immer als konkreter Geldbetrag angegeben sein und in polnischen Zloty ausgedrückt werden.