Das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

1. Überblick

Das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich wie beim Beschränkten Vergabeverfahren alle interessierten Bieter zunächst um die Teilnahme am Vergabeverfahren bewerben können.

 

Das Verfahren ist hier jedoch in drei Etappen unterteilt: den Teilnahmewettbewerb, im Rahmen dessen die Eignung der sich bewerbenden Bieter geprüft wird - erste Etappe -, die Durchführung von Verhandlungen mit den Bietern, die die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt haben und Eingangsangebote ohne Preisangabe abgegeben haben - zweite Etappe - und nach der Abgabe der endgültigen Angebote die Auswahl des günstigsten Angebotes - dritte Etappe.

 

2. Zulässigkeit des Verfahrens

Die Anwendung des Vergabeverfahrens mit Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

- im vorangegangenen Offenen oder Beschränkten Vergabeverfahren

  oder im Verfahren des Wettbewerblichen Dialogs wurden alle Angebote

  abgelehnt und die ursprünglichen Bedingungen des zu vergebenen

  Auftrags wurden nicht wesentlich verändert;

- in außergewöhnlichen Situationen ist eine frühzeitige Preisgestaltung

  aufgrund des Charakters der Liefer-, Dienstleistungs- oder

  Bauleistungsaufträge oder aufgrund des mit ihnen verbundenen Risikos

  nicht möglich;

- es ist unmöglich, im vornherein die einzelnen Eigenschaften der zu

  beauftragenden Dienstleistungen in der Weise zu bestimmen, dass die

  Auswahl des günstigsten Angebotes im Offenen Verfahren oder im

  Beschränkten Verfahren vorgenommen werden könnte;

- der Auftragsgegenstand sind Bauarbeiten, die ausschließlich zu

  Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken vorgenommen

  werden und nicht zum Zweck der Gewinnerzielung oder der Deckung

  der im Zusammenhang mit den Forschungen oder Entwicklungen

  entstandenen Kosten;

- der Auftragswert übersteigt nicht die in der Verordnung des

  Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 bezeichneten Schwellenwerte

  (Art. 55 Vergabegesetz).

 

3. Frist für die Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren

Wenn der Auftragswert unter den Schwellenwerten liegt, von denen in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 die Rede ist, legt der öffentliche Auftraggeber eine Frist für die Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren fest, die die notwendige Zeit für die Vorbereitung des Antrages berücksichtigt. Diese Frist darf nicht kürzer als 7 Tage sein - gerechnet ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge

 

Wenn der Auftragswert die Schwellenwerte der oben bezeichneten Verordnung erreicht oder überschreitet, darf die Frist zur Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Vergabeverfahren nicht kürzer als 30 Tage sein, wenn die Bekanntmachung dem Amt für offizielle Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft in elektronischer Form übermittelt wurde, und nicht kürzer als 37 Tage, wenn dem oben genannten Amt die Bekanntmachung auf andere Weise übermittelt wurde (Art. 49 Vergbegesetz). 

 

4. Durchführung von Verhandlungen nach Abgabe der Eingangsangebote ohne Preisangabe

Der Auftraggeber lädt die Bieter zur Abgabe von Eingangsangeboten ohne Preisangabe ein, die die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt haben, in einer Anzahl, die in der Bekanntmachung bereits bezeichnet wurde und die den Wettbewerb unter den Bietern sicherstellt: nicht weniger als 3, und wenn der Auftragswert die in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 bezeichneten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, nicht weniger als 5.

 

Der öffentliche Auftraggeber legt eine Frist für die Abgabe der Eingangsangebote ohne Preisangabe fest, die die notwendige Zeit für die Vorbereitung der Eingangsangebote berücksichtigt. Diese Frist darf nicht kürzer als 10 Tage sein - gerechnet ab der Übermittlung der Einladungen zur Abgabe der Eingangsangebote

 

Im Anschluss daran führt der Auftraggeber mit allen Bietern Verhandlungen, deren Eingangsangebote nicht ausgeschlossen wurden, mit dem Ziel der Präzisierung oder Ergänzung der Beschreibung des Auftragsgegenstandes oder der Bedingungen des den Bietern vorgelegten Vertragsentwurfes über die Erteilung des öffentlichen Auftrags.

 

5. Abgabe der endgültigen Angebote

Der Auftraggeber lädt die Bieter, mit denen er Verhandlungen geführt hat, zur Abgabe der endgültigen Angebote ein und legt dazu eine Frist fest, die die notwendige Zeit für die Erstellung des endgültigen Angebotes berücksichtigt, und die nicht kürzer als 10 Tage sein darf, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der Einladungen zur Abgabe der endgültigen Angebote (Art. 60 Abs. 3 Vergabegesetz).  

 

6. Sicherheitsleistung (Wadium)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, von den Bietern die Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal 3% des Auftragswertes zu verlangen, wenn der Auftragswert die in der oben bezeichneten Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu fordern, der Auftraggeber kann dies aber tun (Art. 45 Vergabegesetz).

 

Die Sicherheitsleistung kann u. a. in der Form von Geld oder einer Bank- oder Versicherungsgarantie erbracht werden. Die zu erbringende Sicherheitsleistung muss immer als konkreter Geldbetrag angegeben sein und in polnischen Zloty ausgedrückt werden.