Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung
1. Überblick
Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftraggeber die Bedingungen des Vertrages über die Vergabe des öffentlichen Auftrags ohne eine vorherige öffentliche Bekanntmachung mit den Bietern verhandelt, die durch ihn ausgesucht wurden und diese dann zur Abgabe von entsprechenden Angeboten auffordert.
2. Zulässigkeit
Die Anwendung des Verfahrens ohne Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:
- im vorangegangenen Verfahren - entweder im Offenen Verfahren oder im
Beschränkten Verfahren - sind keine Anträge auf Zulassung zum
Verfahren eingegangen, oder es wurden keine Angebote abgegeben
oder es wurden alle Angebote gem. Art. 89 Abs. 1 Pkt. 2 des
Vergabegesetzes (Nichtübereinstimmung mit den Auftragsbedingungen)
ausgeschlossen und die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht
grundlegend geändert;
- ein Wettbewerb iSd. Art. 110 des Vergabegesetzes wurde
durchgeführt, in dem der Preis die Einladung von mindestens zwei
Verfassern der ausgewählten Arbeiten zu Verhandlungen ohne
Bekanntmachung war,
- den Gegenstand des Auftrags bilden Dinge, die ausschließlich zu
Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken hergestellt
werden, und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht oder der Absicht zur
Deckung der im Zusammenhang mit den Forschungen oder
Entwicklungen entstandenen Kosten;
- es besteht die dringende Notwendigkeit zur Erteilung des Auftrags,
wobei diese Dringlichkeit nicht durch Gründe verursacht wurde, die auf
der Seite des Auftraggebers liegen würden; aufgrund der Tatsache,
dass diese Notwendigkeit vorher nicht erkennbar war, können die
Fristen für das Offene Verfahren, das Beschränkte Verfahren oder das
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung nicht eingehalten werden
(Art. 62 Vergabegesetz).
Öffentliche Aufträge in Polen