Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

1. Überblick

Das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftraggeber die Bedingungen des Vertrages über die Vergabe des öffentlichen Auftrags ohne eine vorherige öffentliche Bekanntmachung mit den Bietern verhandelt, die durch ihn ausgesucht wurden und diese dann zur Abgabe von entsprechenden Angeboten auffordert.

 

2. Zulässigkeit

Die Anwendung des Verfahrens ohne Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn mindestens einer der folgenden Umstände vorliegt:

- im vorangegangenen Verfahren - entweder im Offenen Verfahren oder im

  Beschränkten Verfahren - sind keine Anträge auf Zulassung zum

  Verfahren eingegangen, oder es wurden keine Angebote abgegeben

  oder es wurden alle Angebote gem. Art. 89 Abs. 1 Pkt. 2 des

  Vergabegesetzes (Nichtübereinstimmung mit den Auftragsbedingungen)

  ausgeschlossen und die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht

  grundlegend geändert;

- ein Wettbewerb iSd. Art. 110 des Vergabegesetzes wurde

  durchgeführt, in dem der Preis die Einladung von mindestens zwei

  Verfassern der ausgewählten Arbeiten zu Verhandlungen ohne

  Bekanntmachung war,

- den Gegenstand des Auftrags bilden Dinge, die ausschließlich zu

  Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken hergestellt

  werden, und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht oder der Absicht zur

  Deckung der im Zusammenhang mit den Forschungen oder

  Entwicklungen entstandenen Kosten;

- es besteht die dringende Notwendigkeit zur Erteilung des Auftrags,

  wobei diese Dringlichkeit nicht durch Gründe verursacht wurde, die auf

  der Seite des Auftraggebers liegen würden; aufgrund der Tatsache,

  dass diese Notwendigkeit vorher nicht erkennbar war, können die

  Fristen für das Offene Verfahren, das Beschränkte Verfahren oder das

  Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung nicht eingehalten werden

  (Art. 62 Vergabegesetz).