Aus der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 (Gesetzblatt 2009, Nr. 224, Pos. 1795) ergeben sich u. a. die folgenden Auftragswerte:
§ 1. Dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften werden die Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge übermittelt, wenn der Wert der Aufträge:
1) die durch Auftraggeber aus dem Sektor des öffentlichen Finanz-
wesens im Sinne der Vorschriften über die öffentlichen Finanzen (mit
Ausnahme der öffentlichen Universitäten, Forschungs- und
Entwicklungseinheiten, der staatlichen Kultureinrichtungen und des
Untersektors der Selbstverwaltung) sowie durch Auftraggeber, die
andere staatliche Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit darstellen,
erteilt werden,
gleich oder größer als der Gegenwert in PLN des Betrages in der Höhe
von:
a) 125.000,- EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen,
b) 4.845.000,- EUR für Bauarbeiten,
ist;
2) die durch andere als die im Punkt 1 bestimmten Auftraggeber mit
Ausnahme der Aufträge, von denen im Punkt 3 die Rede ist, erteilt
werden,
gleich oder größer als der Gegenwert in PLN des Betrages in der Höhe
von:
a) 193.000,- EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen,
b) 4.845.000,- EUR für Bauarbeiten,
ist;
3) im Bereich der Sektoren
gleich oder größer als der Gegenwert in PLN des Betrages in der Höhe
von:
a) 387.000,- EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen,
b) 4.845.000,- EUR für Bauarbeiten,
ist.
Öffentliche Aufträge in Polen