Die Übergangsfristen

Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der neuen Mitgliedsstaaten vom 16.04.2003 enthält in ihrem Anhang XII für Polen Übergangsfristen, innerhalb derer Polen die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG an die Fertigstellung von Kanalisationen sowie an die Behandlung von kommunalem Abwasser mit den folgenden Zwischenzielen umzusetzen hat:

-   bis zum 31.12.2005 Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie für

    674 Gemeinden, auf die 69% der gesamten biologisch abbaubaren

    Menge entfallen,

-   bis zum 31.12.2010 Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie für

    1.069 Gemeinden, auf die 86% der gesamten biologisch abbaubaren

    Menge entfallen,

-   bis zum 31.12.2013 Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie für

    1.165 Gemeinden, auf die 91% der gesamten biologisch abbaubaren

    Menge entfallen,

-   bis zum 31.12.2015 Gewährleistung der Einhaltung der Richtlinie für

    alle Gemeinden, auf die 100% der gesamten biologisch abbaubaren

    Menge entfallen.