Die Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG

Die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser sah vor, dass die Mitgliedsstaaten bis zum 31.12.2000 alle Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohner(n)(werten) und bis zum 31.12.2005 alle Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohner(n)(werten) mit einer Kanalisation, d. h. mit einem Leistungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird, ausstatten.

 

Darüber hinaus hatten die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass in Kanalisation eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohner(n)(werten) bis zum 31.12.2000 sowie in Gemeinden von 10.000 bis 15.000 Einwohner(n)(werten) und in Gemeinden von 2.000 bis 10.000 Einwohner(n)(werten), die in Binnengewässer und Übergangsgebiete zwischen Süßwasser und den Küstengewässern einer Flussmündung einleiten, bis zum 31.12.2005 einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.