Zwei Gesetze mit Bestimmungen zur Öffentlich-Privaten Partnerschaft
Im Jahr 2009 traten die Vorschriften von zwei Gesetzen in Kraft, auf die die Vertreter der Selbstverwaltungskörperschaften und private Investoren lange gewartet haben:
die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die öffentlich-private Partnerschaft (ÖPP-Gesetz, Gesetzblatt 2009, Nr. 19, Pos. 100) sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Januar 2009 über die Konzession für Bauarbeiten oder Dienstleistungen (Konzessionsgesetz, Gesetzblatt 2009, Nr. 19, Pos. 101).
Beide Gesetze regeln die Grundsätze für die Durchführung einer ÖPP. Dabei ist zu beachten, dass das ÖPP-Gesetz als Rahmengesetz lediglich die Grenzen absteckt, innerhalb derer eine Zusammenarbeit im Rahmen einer ÖPP erlaubt ist.
Das Konzessionsgesetz hingegen stellt spezielle Vorschriften für die Bau- und Dienstleistungskonzession als Unterform einer ÖPP auf (u. a. ein spezielles Verhandlungsverfahren im Vergleich zu den Verfahren, die durch das Gesetz über das öffentliche Vergabewesen zur Verfügung gestellt werden).
Aber auch vor dem Inkrafttreten der beiden oben genannten Gesetze wurden in Polen bereits Vorhaben im Rahmen einer öffentlich-privaten Zusammenarbeit verwirklicht. Dies war (und ist auch weiterhin) aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Wirtschaft (Gesetzblatt 1997, Nr. 9, Pos. 43) sowie der Bestimmungen des Gesetzes über die Immobilienwirtschaft (einheitlicher Text, Gesetzblatt 2010, Nr. 102, Pos. 651) möglich.
Das Gesetz über die kommunale Wirtschaft bietet für die Ausführung von Aufgaben der territorialen Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinde, Kreise, Wojewodschaften) Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen bestimmter Gesellschaften des Handelsrechtes, insbesondere der Kapitalhandelsgesellschaften.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Immobilienwirtschaft sehen dem gegenüber vor, das im Eigentum der Selbstverwaltungskörperschaften stehende Immobilien an private Investoren z. B. aufgrund langfristiger Miet- und Pachtverträge zur Nutzung überlassen werden können. Dies ist insbesondere bei der Umwandlung von öffentlichen Gesundheits-
einrichtungen in Gesellschaften des Handelsrechtes von Bedeutung, bei der der neuen Gesellschaft das im Eigentum der Gemeinde oder des Kreises stehende Grundstück samt Krankenhaus für eine Zeit von z. B. 20 Jahren verpachtet wird.
Darüber hinaus wird jedoch auch weiterhin das Vergabegesetz grundsätzliche Bedeutung für die Zusammenarbeit von öffentlicher Verwaltung und privaten Investoren haben, da Aufträge aus dem Bereich der gesetzlich bestimmten Dienst- leistungen, Lieferleistungen sowie der Bauleistungen mit einem Wert von über 14.000,- € öffentlich auszuschreiben sind.
Öffentliche Aufträge in Polen