Auswahl des privaten Partners
1. ÖPP-Gesetz oder Konzessionsgesetz
Die Frage nach der Anwendbarkeit des ÖPP-Gesetzes oder des Konzessionsgesetzes wird durch die beabsichtigte Art der Vergütung, die der private Investor für die Beteiligung an der ÖPP erhalten soll, beantwortet.
Wenn die Vergütung des Investors ausschließlich in dem Recht auf Nutzung des Bauobjektes oder darin bestehen soll, dass der Investor neben der Zahlung einer Geldsumme vor allem das Recht auf Nutzung des Bauobjekts vom öffentlichen Partner erhält (Art. 4 Abs. 1 des ÖPP-Gesetzes), finden die Bestimmungen des Konzessionsgesetzes Anwendung.
Ist hingegen beabsichtigt, dass die Vergütung für die Verwirklichung des ÖPP-Projektes ausschließlich durch den öffentlichen Partner bezahlt wird, sind die Vorschriften des ÖPP-Gesetzes anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 des ÖPP-Gesetzes).
Dies gilt auch dann, wenn vorgesehen ist, dass das Recht auf Nutzung des Bauobjekts durch den privaten Investor im Vergleich zur geplanten Zahlung einer Geldsumme durch den öffentlichen Partner in den Hintergrund tritt.
2. Auswahl des privaten Partners nach dem ÖPP-Gesetz
Gem. Art. 4 Abs. 2 des ÖPP-Gesetzes ist die Auswahl des privaten Investors aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über das Vergaberecht vorzunehmen. Das bedeutet, dass nicht nur die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe zu berücksichtigen sind, sondern auch, dass grundsätzlich alle im Gesetz bezeichneten Vergabeverfahren unter den dort genannten Voraussetzungen für die Auswahl des privaten Investors zur Verfügung stehen.
Zu betonen ist jedoch, dass der wettbewerbliche Dialog aufgrund seiner Eigenarten das Verfahren darstellt, dass sich für die Auswahl des privaten Partners bei der Verwirklichung von komplizierten ÖPP-Vorhaben am besten eignet.
Gem. Art. 6 Abs. 1 des ÖPP-Gesetzes ist das günstigste Angebot das Angebot, das das günstigste Verhältnis zwischen der Vergütung und den anderen sich auf das Vorhaben beziehenden Kriterien darstellt.
Die Kriterien der Bewertung sind gem. Art. 6 Abs. 2 des ÖPP-Gesetzes:
- die Teilung der Aufgaben und der mit dem Vorhaben verbundenen
Risiken zwischen dem öffentlichen Rechtssubjekt und dem privaten
Partner,
- die Fristen und die Höhe der vorgesehenen Zahlungen oder anderer
Leistungen des öffentlichen Rechtssubjekts, soweit diese geplant sind.
3. Auswahl des privaten Partners nach dem Konzessionsgesetz
Das im Konzessionsgesetz vorgesehene Verfahren erläutern wir Ihnen hier.
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