Der Wettbewerbliche Dialog

1. Überblick

Das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs zeichnet sich dadurch aus, dass der öffentliche Partner nach der öffentlichen Bekanntmachung mit ausgewählten, zu diesem Verfahren zugelassenen Unternehmern einen Dialog führt.

 

Die in diesem Dialog erlangten Informationen ermöglichen es dem öffentlichen Partner, die entsprechenden Verdingungsunterlagen zu erstellen und den potentiellen privaten Investoren zu übermitteln, die dann ihrerseits ihre Angebote vorlegen.

 

2. Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren des Wettbewerblichen Dialogs ist in drei Etappen unterteilt: den Teilnahmewettbewerb, im Rahmen dessen die Eignung der sich bewerbenden Unternehmen geprüft wird - erste Etappe -, die Durchführung von Verhandlungen mit den Unternehmern, die die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt haben (Dialog) - zweite Etappe - und nach der Abgabe der Angebote die Auswahl des günstigsten Angebotes - dritte Etappe.

 

3. Zulässigkeit

Der öffentliche Partner darf das Verfahren des Wettbewerblichen Dialogs für die Auswahl des privaten Investors dann anwenden, wenn kumulativ die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- eine Erteilung des Auftrags im Offenen Vergabeverfahren oder im

  Beschränkten Vergabeverfahren ist nicht möglich, weil aufgrund des

  Charakters des Projektes die Bestimmung des Leistungsgegenstands

  anhand der im Gesetz über das Vergabewesen bezeichneten

  allgemeinen Grundsätze nicht möglich ist oder eine objektive

  Beschreibung der rechtlichen oder finanziellen Bedingungen der

  Auftragsausführung unmöglich bist, und,

- der Preis ist nicht das einzige Kriterium für die Auswahl des
  günstigsten Angebots sein soll.
 

4. Frist für die Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Wettbewerblichen Dialog

Wenn der Auftragswert unter den Schwellenwerten liegt, von denen in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 die Rede ist, legt der öffentliche Auftraggeber eine Frist für die Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Wettbewerblichen Dialog fest, die die notwendige Zeit für die Vorbereitung des Antrages berücksichtigt. Diese Frist darf nicht kürzer als 7 Tage sein - gerechnet ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge

 

Wenn der Auftragswert die Schwellenwerte der oben bezeichneten Verordnung erreicht oder überschreitet, darf die Frist zur Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Wettbewerblichen Dialog nicht kürzer als 30 Tage sein, wenn die Bekanntmachung dem Amt für offizielle Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft in elektronischer Form übermittelt wurde, und nicht kürzer als 37 Tage, wenn dem oben genannten Amt die Bekanntmachung auf andere Weise übermittelt wurde (Art. 49 Vergabegesetz). 

 

5. Durchführung des Dialogs

Der Auftraggeber lädt die Bieter zu den Verhandlungen im Rahmen des Wettbewerblichen Dialogs ein, die die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt haben, in einer Anzahl, die in der Bekanntmachung bereits bezeichnet wurde und die den Wettbewerb unter den Bietern sicherstellt: nicht weniger als 3, und wenn der Auftragswert die in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2009 bezeichneten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, nicht weniger als 5.

 

Der Auftraggeber führt den Wettbewerblichen Dialog so lange, bis er imstande ist, aufgrund der von den teilnehmenden Bietern vorgetragenen Lösungen den Leistungsgegenstand bzw. die rechtlichen sowie finanziellen Bedingungen für die Auftragsausführung hinreichend zu bestimmen.

 

6. Abgabe der Angebote

Der Auftraggeber lädt die Bieter, mit denen er Verhandlungen im Rahmen des Wettbewerblichen Dialogs geführt hat, zur Abgabe der Angebote ein und legt dazu eine Frist fest, die die notwendige Zeit für die Erstellung des Angebotes berücksichtigt, und die nicht kürzer als 10 Tage sein darf, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der Einladungen zur Abgabe der Angebote (Art. 60e Abs. 4 Vergabegesetz). 

 

7. Sicherheitsleistung (Wadium)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, von den Bietern die Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal 3% des Auftragswertes zu verlangen, wenn der Auftragswert die in der oben bezeichneten Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu fordern, der Auftraggeber kann dies aber tun (Art. 45 Vergabegesetz).

 

Die Sicherheitsleistung kann u. a. in der Form von Geld oder einer Bank- oder Versicherungsgarantie erbracht werden. Die zu erbringende Sicherheitsleistung muss immer als konkreter Geldbetrag angegeben sein und in polnischen Zloty ausgedrückt werden.