Auswahl des privaten Partners aufgrund des Konzessionsgesetzes
1. Bekanntmachung über die geplante Konzessionsvergabe
Das im Konzessionsgesetz vorgesehene Verfahren beginnt mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Baukonzession, die durch den Konzessionsgeber an das Amt für offizielle Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft zu übersenden ist (Art. 10 des Konzessionsgesetzes).
Die Bekanntmachung hat insbesondere die nachfolgenden Informationen zu enthalten:
- die Bezeichnung des Gegenstandes der zu vergebenden Konzession,
- die Angabe des Ortes und der Frist, innerhalb derer der Antrag auf
Abschluss des Konzessionsvertrages zu stellen ist,
- die Beschreibung der Anforderungen des Konzessionsgebers im
Zusammenhang mit der Ausführung des Konzessionsvertrages,
- die Frist zur Ausführung des Konzessionsgegenstandes,
- die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren,
- die Information über die Höhe der Sicherheitsleistung.
2. Antrag auf Abschluss des Konzessionsvertrages
Die veröffentliche Bekanntmachung stellt die Einladung an alle interessierten Unternehmen dar, ihrerseits einen Antrag auf Abschluss des Konzessionsvertrages an den Konzessionsgeber zu richten.
Die durch den Konzessionsgeber festzulegende Frist für die Abgabe der entsprechenden Angebote darf bei einem Auftragswert von unter 4.845.000,- € nicht kürzer als 21 Tage sein. Bei einem Auftragswert, der dem oben angegebenen Betrag entspricht oder diesen Betrag überschreitet, darf die Frist nicht kürzer als 45 Tage sein, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für offizielle Bekanntmachnungen der Europäischen Gemeinschaft (Art. 12 des Konzessionsgesetzes).
Der Antrag hat in Übereinstimmung mit dem Text der Bekanntmachung insbesondere die folgenden Erklärungen des potentiellen Konzessionsnehmers zu enthalten:
- die Erklärung über die Teilnahme am Verfahren,
- die Erklärung über die Erfüllung der in der Bekanntmachung
aufgeführten ökonomischen und finanziellen Voraussetzungen für eine
Teilnahme am Verfahren,
- die Erklärung über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen
und das Vorhandensein des notwendigen Wissens und des
erforderlichen qualifizierten Personals für die Ausführung der
Konzession,
- die Erklärung über das Vorhandensein der entsprechenden
Berechtigungen für die Ausführung der Konzession, soweit hier
gesetzliche Anforderungen bestehen,
- die Erklärung darüber, dass sich der potentielle Konzessionsnehmer
nicht wegen bestimmter, im Gesetz aufgeführter Handlungen strafbar
gemacht hat (Art. 13 des Konzessionsgesetzes).
3. Verhandlungen mit dem Konzessionsgeber
Nach der Abgabe dieser Anträge lädt der Konzessionsgeber alle Unternehmer zur Teilnahme an Verhandlungen ein, die ordnungsgemäße und der veröffentlichten Bekanntmachung entsprechende Anträge gestellt haben (Art. 14 des Konzessionsgesetzes).
Die Verhandlungen können alle Aspekte der zu vergebenden Konzession betreffen, vor allem aber technische, finanzielle und rechtliche Aspekte.
Im Ergebnis der geführten Verhandlungen mit den potentiellen Konzessionsnehmern kann der Konzessionsgeber vor der Einladung zur Abgabe von Angeboten die in der Bekanntmachung bezeichneten Anforderungen im Hinblick auf die Konzession ändern.
4. Abgabe der Angebote
Nach Abschluss der Verhandlungen können die Unternehmen, die an diesen Verhandlungen teilgenommen haben, ihrerseits innerhalb einer durch den Konzessionsgeber gesetzten Frist Angebote abgeben.
Hierzu übersendet der Konzessionsgeber den Unternehmern die Beschreibung der Konzessionsbedingungen. Die Frist zur Abgabe der Angebote ist dabei so zu bemessen, dass die Zeit für die Vorbereitung des Angebotes entsprechend berücksichtigt wird.
Der Konzessionsgeber wählt dann das günstigste Angebot unter den Angeboten aus, die die in der Beschreibung der Konzessionsbedingungen enthaltenen Anforderungen erfüllen. Der Konzessionsgeber darf das Verfahren auch dann weiterführen, wenn nur ein Angebot eingegangen ist (Art. 17 Abs. 2 des Konzessionsgesetzes).
Öffentliche Aufträge in Polen