Die Partner einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft

 

Von Seiten der öffentlichen Hand kommen vor allem die Einheiten des Sektors der öffentlichen Finanzen als Partner in Betracht (Art. 2 Nr. 1 lit. a des ÖPP-Gesetzes).

 

 

Hierzu zählen u. a. die territorialen Selbstverwaltungseinheiten (die Wojewodschaften, Kreise und Gemeinden), die Hochschulen, der Nationale Gesundheitsfonds und nicht zuletzt die selbständigen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens.

 

Darüber hinaus können sich auch andere juristische Personen, die zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nicht-gewerblicher Art errichtet wurden, als öffentlicher Partner an ÖPP-Vorhaben beteiligen, wenn diese anderen juristischen Personen durch die jeweilige Einheit des Sektors der öffentlichen Finanzen (z. B. durch die Gemeinde) u. a. entweder zu über 50% finanziert werden, oder die Gemeinde über die Hälfte der Gesellschaftsanteile oder Aktien besitzt, oder berechtigt ist, über die Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates zu berufen (z. B. Gesellschaften der Gemeinden

des öffentlichen Personennahverkehrs, Gesellschaften der Gemeinden für die Bewirtschaftung von Strassen, Wegen und Brücken) - Art. 2 Nr. 1 lit. b des ÖPP-Gesetzes.

 

Als privater Partner können sich sowohl inländische als auch ausländische Unternehmer an PPP-Vorhaben beteiligen (Art. 2 Nr. 2 des ÖPP-Gesetzes).