Gegenstand einer ÖPP

 

Gegenstand einer öffentlich-privaten Partnerschaft ist die gemeinsame Realisierung eines Vorhabens, gestützt auf die Teilung der Aufgaben und des Risikos zwischen dem Subjekt der öffentlichen Hand und dem privaten Partner (Art. 1 Abs. 2 des ÖPP-Gesetzes).

 

 

 

Unter dem Begriff des Vorhabens versteht das ÖPP-Gesetz zum einen die Errichtung oder die Renovierung/Instandsetzung eines Bauobjektes, verbunden mit der Unterhaltung und der Verwaltung des Vermögensbestandteils, der bei der Verwirklichung der ÖPP benutzt wird oder mit ihm verbunden ist. Zum anderen gilt als Vorhaben auch die Erbringung von Dienstleistungen (Art. 2 Nr. 4 des ÖPP-Gesetzes).