Überblick über die Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen einer ÖPP
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, eine Öffentlich-Private Partnerschaft zu verwirklichen: zum einen auf der Grundlage von Verträgen - ÖPP auf Vertragsbasis (aufgrund der Bestimmungen des ÖPP-Gesetzes), zum anderen auf der Grundlage einer gemeinsamen Gesellschaft - institutionalisierte ÖPP (aufgrund der Bestimmungen des ÖPP-Gesetzes) oder aber im Rahmen des Konzessionsmodells (aufgrund der Vorschriften des Konzessionsgesetzes).
1. ÖPP auf Vertragsbasis
Durch den Vertrag über die ÖPP verpflichtet sich der private Partner zur Verwirklichung des gemeinsamen Projektes für eine vereinbarte Vergütung sowie dazu, die Ausgaben für die Verwirklichung des Vorhabens insgesamt oder teilweise selbst zu tragen oder sicherzustellen, dass diese Ausgaben durch einen Dritten getragen werden.
Der öffentliche Partner verpflichtet sich hingegen zur Zusammenarbeit bei der Erreichung des Projektzieles, insbesondere durch die Zur-Verfügung-Stellung eines eigenen Beitrags, der insbesondere in der Übernahme eines Teils der mit der Verwirklichung des gemeinsamen Vorhabens verbunden Ausgaben oder in der Einbringung eines Vermögensbestandteils bestehen kann (Art. 7 Abs. 1 des ÖPP-Gesetzes).
Zur Verfügung stehen vor allem: das Erwerbermodell, das dadurch gekennzeichnet ist, dass der private Partner das durch ihn geplante und errichtete Objekt dem öffentlichen Partner zur Nutzung überlässt und das Eigentum an diesem Objekt am Ende der Laufzeit des ÖPP-Vertrages auf den öffentlichen Partner übertragen wird, sowie das Inhabermodell, bei dem sich das Objekt von Beginn der Zusammenarbeit an im Eigentum des öffentlichen Partners befindet und dieser das Objekt dem privaten Partner zur Vornahme von baulichen Veränderungen (z. B. bauliche Erweiterungen) oder zur Sanierung überlässt.
Darüber hinaus ist das Mietmodell als vertragliche Form der Zusammenarbeit zu nennen, bei dem der private Partner das Objekt plant und errichtet, während der Vertragslaufzeit Eigentümer des Objekts ist und dem öffentlichen Partner das Objekt zur Nutzung überlässt. Neben den genannten Modellen steht auch das Contractingmodell zur Verfügung, das sich dadurch auszeichnet, dass dem privaten Partner bestimmte technische Anlagen eines Objektes zur Nutzung und Optimierung (Energieeinparung) durch den öffentlichen Partner überlassen werden.
2. ÖPP-Gesellschaftsmodell (institutionalisierte ÖPP)
Zur Verwirklichung von komplexen Vorhaben können die Öffentliche Hand und der private Investor neben den oben dargestellten vertraglichen ÖPP-Strukturen auch gemeinsame Projektgesellschaften errichten.
Das ÖPP-Gesetz lässt die Gründung von Kapitalgesellschaften (GmbH und AG), von Kommanditgesellschaften sowie von Kommanditgesellschaften auf Aktien zu, wobei der öffentliche Partner sich nicht als Komplementär beteiligen darf (Art. 14 Abs. 1 des ÖPP-Gesetzes).
3. ÖPP-Konzessionsmodell
Das Konzessionsmodell sieht vor, dass der private Investor seine Vergütung in der Regel nicht vom öffentlichen Partner erhält, sondern von den Nutzern des Objektes, das der private Partner im Rahmen der ÖPP geplant und errichtet hat (Art. 2 des Konzessionsgesetzes).
Das bedeutet, dass der Konzessionär im Unterschied zu den oben dargestellten Modellen der Zusammenarbeit - ÖPP auf Vertragsbasis sowie ÖPP-Gesellschaftsmodell - in eine unmittelbare rechtliche Beziehung zu den Benutzern des Objektes tritt.
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