Wichtige Urteile im polnischen Vergaberecht
Wir stellen Ihnen im Folgenden wichtige Entscheidungen der Vergabekammer in Warschau vor, die eine entscheidende Bedeutung für die Auslegung vergaberechtlicher Vorschriften in Polen haben.
Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
Die Vorschriften über die in polnischen Ausschreibungsverfahren vorzulegenden Dokumente enthalten keine Rangordnung hinsichtlich der Unterlagen, die ein Bieter für den Nachweis einer vom öffentlichen Auftraggeber geforderten ökonomischen und finanziellen Situation vorlegen kann.
Rückerstattung der Sicherheitsleistung in der Form einer Bankgarantie
Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, allen Bietern, die den Zuschlag nicht erhalten haben, unverzüglich die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten, unabhängig von der Form, in der die Sicherheitsleistung erbracht wurde.
Wahrung der Berufungsfrist im Nachprüfungsverfahren
Für die Beantwortung der Frage, ob die Frist zur Einlegung der Berufung eingehalten wurde, ist die Aufgabe der Berufungsschrift in einer Einrichtung der polnischen Post ohne Bedeutung.
Verfahren der Preisanfrage
Die Vergabekammer beschäftigt sich mit der Frage, welche Bedingungen für die Anwendung des Verfahrens der Preisanfrage erfüllt sein müssen. Die Auslegung der Voraussetzungen der „allgemeinen Zugänglichkeit“ sowie der „festgelegten Qualitätsmerkmale“ hat seit der letzten Änderung des Vergabegesetzes in diesem Jahr erhebliche praktische Bedeutung erlangt. Diese Begriffe werden nunmehr auch für die Prüfung verwendet, wann der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium benutzt werden darf.
Nachweis der Straflosigkeit von Geschäftsführern
Die Vergabekammer hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das in Deutschland ausgestellte Führungszeugnis den Anforderungen des polnischen Vergaberechtes im Bereich des Nachweises der Straflosigkeit der Geschäftsführer entspricht.
Nachweis der Entrichtung von SV-Beiträgen
Die Vergabekammer hatte die Frage zu klären, ob die vor einem Notar abgegebene Erklärung über die regelmäßige Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland ausreicht, um diese Voraussetzung in einem polnischen Vergabeverfahren zu erfüllen.